Keine Erstattung der Fahrtkosten
Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Revision eines Klägers zurückgewiesen, der seine Fahrtkosten zum Arbeitsplatz während seiner stufenweisen Wiedereingliederung von der Krankenkasse erstattet haben wollte.
Die Richter des 1. Senats sahen keinen krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung des Klägers. Es fehle an einem Zusammenhang der Fahrten mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Reha), so die Argumentation des Gerichts. Die stufenweise Wiedereingliederung sei keine Leistung zur medizinischen Reha. Ziel dieser Maßnahme sei es vielmehr, dem arbeits- und sozialrechtlich weiterhin arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung zu ermöglichen. Sie ist damit nicht auf die in § 11 Absatz 2 SGB V beschriebenen Ziele ausgerichtet, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Auch der Rentenversicherungsträger muss die Fahrtkosten nicht erstatten. Denn, so die Argumentation des Gerichts: Die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz beinhaltet keine Sach-, Dienst- oder Geldleistung eines Reha-Trägers und ist damit keine Sozialleistung eines Reha-Trägers im Sinne des § 11 SGB I.
Den vollständigen Bericht der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 können Sie unter dem Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R nachlesen.