Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Im konkreten Fall ging es um einen evangelischen Kirchenkreis.

Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem sich ein Kläger mit Schwerbehinderung um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben hatte. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung erfolgte keine Einladung zu einem persönlichen Gespräch.

Das Gericht entschied, dass die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX nur für öffentliche Arbeitgeber gilt. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie der beklagte Kirchenkreis, werden nicht als öffentliche Arbeitgeber betrachtet. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Begründet wird das Urteil damit, dass kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts vorrangig kirchliche Aufgaben erfüllen und ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit unterstützt werden soll. „Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf diese Gruppe von Arbeitgebern ausdehnen wollte“, so das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil hat weitreichende Folgen für ähnlich gelagerte Fälle. Es stellt klar, dass kirchliche Arbeitgeber bei der Einladungspflicht für Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung nicht den gleichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen wie öffentliche Arbeitgeber .

Weitere Informationen unter:

Bundesarbeitsgericht 2/24, 25.01.2024